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"angemessene Vergütung" "Angemessen" ist eine Vergütung einer Diensterfindung, wenn ihre Höhe den Wert nicht unterschreitet, der sich aus den Richtlinien über die Bemessung der Vergütung (§ 11 ArbEG) ergibt
Beispiel Nach den Richtlinien beträgt eine Vergütung V: Vergütung V = Erfindungswert E * Anteilfaktor A * Miterfinderanteil M.
Wird eine Erfindung innerbetrieblich genutzt, so wird der Erfindungswert in der Regel durch Lizenzanalogie ermittelt. Diese Ermittlungsmethode wird im folgenden erläutert. Zunächst ist zu prüfen, welche Lizenz für die Erfindung gezahlt wird. Fehlen solche Informationen, so kann die Höhe der Lizenz geschätzt werden. Anhaltspunkte für die Bestimmung des Lizenzsatzes in den einzelnen Industriezweigen finden sich in den Richtlinien über die Bemessung der Vergütung für Diensterfindungen. Werden bei einem Verfahren oder einem Produkt mehrere Erfindungen gleichzeitig eingesetzt, so ist festzustellen, welche Lizenz im Markt maximal erzielt werden kann. Diese maximal erzielbare Lizenz ist auf die Erfindungen entsprechend aufzuteilen.
Beispiel: Bei einem neuen Werkstoff werden neben der Diensterfindung zwei weitere Erfindungen eingesetzt. Hierfür kann eine Gesamtlizenz von drei Prozent erzielt werden. Diese Lizenzgebühr ist auf die drei Erfindungen aufzuteilen. Bildet die Diensterfindung das maßgebliche Grundpatent, so kann es gerechtfertigt sein, für die Diensterfindung von einer Lizenz in Höhe von 1,5 % auszugehen. Werden mit dem erfindungsgemäßen Produkt oder Verfahren hohe Umsätze erzielt, so ist grundsätzlich eine Abstaffelung gemäß folgender Tabelle (Quelle: Schiedsstelle) durchzuführen:
Beispiel: Wird mit dem Werkstoff ein Umsatz von 25 Millionen DM erzielt, so beträgt der abgestaffelte Umsatz bis 20 Millionen DM gemäß rechter Spalte: 15 800 000,-- DM, für die über 20 Millionen hinausgehenden 5 Millionen DM: 5 000 000 DM * 0,6 = 3 000 000 DM. Der Berechnung ist damit ein abgestaffelter Umsatz von 18 800 000,-- DM zugrundezulegen. Ist eine Vergütung für das oben genannte Grundpatent zu ermitteln, so beträgt der Erfindungswert E = 1,5% * 18 800 000,-- DM = 282 000, -- DM.
Der Anteilfaktor wird bestimmt:
Der Anteil des Arbeitnehmers am Zustandekommen der Diensterfindung ist um so größer, je größer seine Initiative bei der Aufgabenstellung und je größer seine Beteiligung bei der Erkenntnis der betrieblichen Mängel und Bedürfnisse ist. Diese Gesichtspunkte können in folgenden Gruppen berücksichtigt werden: Der Arbeitnehmer ist zu der Erfindung veranlaßt worden:
Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Lösung der Aufgabe sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Liegen bei einer Erfindung sämtliche Merkmale vor, so erhält die Erfindung für die Lösung dieser Aufgabe die Wertzahl 1. Liegt keines dieser Merkmale vor, so erhält sie die Wertzahl 6. Sind bei einer Erfindung die angeführten drei Merkmale teilweise verwirklicht, so kommt ihr für die Lösung der Aufgabe eine zwischen 1 und 6 liegende Wertzahl zu. Bei der Ermittlung der Wertzahl für die Lösung der Aufgabe sind die Verhältnisse des Einzelfalles auch im Hinblick auf die Bedeutung der angeführten drei Merkmale (z. B. das Ausmaß der Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln) zu berücksichtigen. Beruflich geläufige Überlegungen im Sinne dieser Nummer sind solche, die aus Kenntnissen und Erfahrungen des Arbeitnehmers stammen, die er zur Erfüllung der ihm übertragenen Tätigkeiten haben muß. Betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse im Sinne dieser Nummer sind innerbetriebliche Erkenntnisse, Arbeiten, Anregungen, Erfahrungen, Hinweise usw., die dem Erfinder zur Lösung hingeführt oder sie ihm wesentlich erleichtert haben. Technische Hilfsmittel im Sinne dieser Nummer sind Energien, Rohstoffe und Geräte des Betriebes, deren Bereitstellung wesentlich zum Zustandekommen der Diensterfindung beigetragen hat. Wie technische Hilfsmittel ist auch die Bereitstellung von Arbeitskräften zu werten. Die Arbeitskraft des Erfinders selbst sowie die allgemeinen, ohnehin entstandenen Aufwendungen für Forschung, Laboreinrichtungen und Apparaturen sind nicht als technische Hilfsmittel in diesem Sinne anzusehen.
c) Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb Man kann folgende Gruppen von Arbeitnehmern unterscheiden, wobei die Wertzahl um so höher ist, je geringer die Leistungserwartung ist:
Beispiel: Erhält ein in der Entwicklung tätiger Ingenieur die Aufgabe, ein bestimmtes Produkt zu verbessern, und kann er hierbei betriebliche Vorarbeiten und technische Hilfsmittel nutzen, ergibt sich folgender Anteilfaktor:
Für die Berechnung des Anteilfaktors gilt folgende Tabelle:
In dieser Tabelle bedeuten:
Die Summe, die sich aus den Wertzahlen a, b und c ergibt, braucht keine ganze Zahl zu sein. Sind als Wertzahlen Zwischenwerte (z. B. 3,5) gebildet worden, so ist als Anteilfaktor eine Zahl zu ermitteln, die entsprechend zwischen den angegebenen Zahlen liegt.
Ergebnis Ist der beispielhaft genannte Ingenieur einer von vier Erfindern, für die das Grundpatent erteilt wurde, und haben die vier Erfinder zu gleichen Teilen zur Erfindung beigetragen, so beträgt sein Miterfinderanteil M= 1/4. Die Vergütung V beträgt für den Ingenieur nun: V= 282 000, -- DM * 13 Prozent * 1/4 = 9165,-- DM
- Stand: Januar
1999 - |